LAG Hamm - Beschluss vom 29.11.2004
18 Ta 710/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 544
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4477/04

Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts

LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 18 Ta 710/04

DRsp Nr. 2005/1357

Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts

»1. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängig. 2. Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vorzutragen. 3. Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I. Der am 14.01.1985 geborene ledige Kläger hat am 02.08.2004 eine Vergütungsklage bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhoben. Gleichzeitig hat er unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2004 um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt B2xxxx nachgesucht.