LAG München vom 26.06.1987
8 Ta 17/87
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1, ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 499
DRsp VI(646)129e

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

LAG München, vom 26.06.1987 - Aktenzeichen 8 Ta 17/87

DRsp Nr. 1992/11831

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

Die Verweisung der Partei auf die Prozessvertretung durch die Gewerkschaft ist unzulässig, wenn die Partei nicht das nötige Vertrauen in diese Prozessvertretung haben kann.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1, ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

»Aus den von der Kl. vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, daß sie Gewerkschaftsmitglied ist und ihr die Gewerkschaft ausreichend Rechtsschutz gewährt. Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, gehört zwar zum Vermögen des Mitglieds i. S. von § 115 Abs. 2 ZPO, da das Mitglied einen Anspruch auf satzungsgemäßen Rechtsschutz hat. Dazu gehören die kostenlose Stellung eines Prozeßvertreters und die Übernahme der Gerichtskosten. Die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist den Mitgliedern grundsätzlich zuzumuten .. .