»Aus den von der Kl. vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, daß sie Gewerkschaftsmitglied ist und ihr die Gewerkschaft ausreichend Rechtsschutz gewährt. Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, gehört zwar zum Vermögen des Mitglieds i. S. von § 115 Abs. 2 ZPO, da das Mitglied einen Anspruch auf satzungsgemäßen Rechtsschutz hat. Dazu gehören die kostenlose Stellung eines Prozeßvertreters und die Übernahme der Gerichtskosten. Die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist den Mitgliedern grundsätzlich zuzumuten .. .
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