LAG Köln - Beschluss vom 07.04.2003
11 Ta 391/02
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 117 ; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3686/02

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung höherer Kosten und neuer Sachvortrag

LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 391/02

DRsp Nr. 2003/13704

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung höherer Kosten und neuer Sachvortrag

Ratenfreie Prozeßkostenhilfe kann bis zum Abschluß des Rechtsstreit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller weitere Kosten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgetragen hat. Die ratenfreie Prozeßkostenhilfe könnte deshalb nur vom Zeitpunkt des neuen Vertrags an für die Folgezeit bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 117 ; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: