LAG Berlin - Beschluss vom 27.09.1996
6 Ta 13/96
Normen:
ArbGG § 46a ; ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ba 4246/95
ArbG Berlin, vom 06.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 5/96

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für Mahnverfahren

LAG Berlin, Beschluss vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 13/96

DRsp Nr. 2001/12135

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für Mahnverfahren

Im Mahnverfahren kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 46a ; ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

In dem Rechtsstreit wird die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. Dezember 1995 zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch richterlichen Beschluss vom 06. September 1996 - 46 AR 5/96 - abgeholfen worden ist.

Das verbliebene Beschwerdebegehren ist unbegründet.