LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.11.2004
2 Ta 221/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ha 20/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Ausschlussfrist, Verfallklausel, Rechtschutzgleichheit, Rückgabe an Arbeitsgericht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 221/04

DRsp Nr. 2005/21445

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Ausschlussfrist, Verfallklausel, Rechtschutzgleichheit, Rückgabe an Arbeitsgericht

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller/Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Parteien haben mit Datum vom 21.10.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Bl. 8 d. A.). Dieser sieht eine Einstellung des Antragstellers/Klägers ab 10.11.2003 bei einem Stundenlohn von 10,50 EURO bei lohnstundengebundenen Arbeiten und sonst objektbezogenen Leistungslohnakkord vor. Weiter ist festgehalten, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden.