I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller/Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Die Parteien haben mit Datum vom 21.10.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Bl. 8 d. A.). Dieser sieht eine Einstellung des Antragstellers/Klägers ab 10.11.2003 bei einem Stundenlohn von 10,50 EURO bei lohnstundengebundenen Arbeiten und sonst objektbezogenen Leistungslohnakkord vor. Weiter ist festgehalten, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden.
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