LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.12.2003
1 Ta 210/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - ö. D. - 1 Ca 1484 c/02 - 01.04.2003,

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Kantine, Bundesgrenzschutz, Pachtverhältnis, Arbeitsverhältnis, Weisungsgebundenheit, Umfang

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 Ta 210/03

DRsp Nr. 2005/21439

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Kantine, Bundesgrenzschutz, Pachtverhältnis, Arbeitsverhältnis, Weisungsgebundenheit, Umfang

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Antragssteller/Beschwerdeführer fordert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft und daraus sich ergebende Zahlungsansprüche.

Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Küchenmeister. Vom 1. Juli 1997 bis einschließlich Juli 2001 betrieb er im Rahmen eines Kantinen-Pachtvertrages in der Grenzschutzunterkunft des Grenzschutzpräsidiums N. in B... eine Kantine ; wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 23 - 26 d. A. Bezug genommen. Dem Kantinen-Pachtvertrag lagen zudem "Allgemeine Bedingungen für die Verpachtung der Wirtschaftsbetriebe in den Kantinen des Bundesgrenzschutzes " zu Grunde (Abl. Bl. 27 - 33 d.A.), sowie " Bestimmungen über die Buchführung der Pächter von Kantinen der BGS" (Abl. Bl. 34 - 42 d.A.). Die Kantine war nur für Betriebsangehörige zugänglich.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 01.04.2003 zurückgewiesen und zur Begründung auf das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.01.2003 Bezug genommen.