LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.08.2004
1 Ta 106/04
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ha 1/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Schmerzensgeld, Arbeitsunfall, Haftungsausschluss

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 1 Ta 106/04

DRsp Nr. 2005/21453

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Schmerzensgeld, Arbeitsunfall, Haftungsausschluss

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger/Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Klage einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus einem Arbeitsunfall geltend. Die Beklagten sind seine ehemaligen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen:

Die Beklagten hätten ihm den Auftrag erteilt, von einem ca. 6 Meter hohen Bauwerk eine Fahne herunter zu holen. Bei dem Versuch, seinen Auftrag auszuführen, sei er, der Kläger, von der Leiter abgestürzt. Die Ursache hierfür liege zum einen in der großen Höhe sowie in der Tatsache, dass die Beklagten keinen Helfer zur Verfügung gestellt hätten, der die Leiter habe festhalten oder auf andere Art sichern können.

Durch den Sturz habe er sich einen kompletten Unterarmbruch links mit Bruch der Speiche am Übergang vom körpernahen zum mittleren Drittel bzw. Bruch der Elle im mittleren Drittel, eine Schädigung der motorischen Handteile des Nervus Radialis mit Ausprägung einer posttraumatischen Fallhand zugezogen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10.03.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: