LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.10.2004
2 Ta 202/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 278 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2390/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, teilweise Bewilligung, Mutwilligkeit, Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 202/04

DRsp Nr. 2005/21447

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, teilweise Bewilligung, Mutwilligkeit, Weiterbeschäftigungsantrag

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 278 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ihr für einen Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe versagt worden ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten am 15.9.2003, zunächst befristet, eingestellt worden. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 28.5.2004 gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin am 16.6.2004 vor dem Arbeitsgericht Hamburg Klage erhoben und folgende Anträge gestellt:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.5. zum 30.6.2004 beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.6.2004 hinaus als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen.

Der Rechtsstreit ist am 8.7.2004 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht in Lübeck verwiesen worden. Am 15.7.2004 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt. Das Arbeitsgericht hat die Erledigung durch Vergleich gem. § 278 ZPO mit Beschluss vom 6.9.2004 festgestellt.