LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.08.2004
1 Ta 34/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2445 b/03

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Vordruck , Ergänzung, Auflage, rechtliches Gehör, Rückgabe an Arbeitsgericht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 1 Ta 34/04

DRsp Nr. 2005/21454

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Vordruck , Ergänzung, Auflage, rechtliches Gehör, Rückgabe an Arbeitsgericht

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Beschwerdeführerin möchte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine am 3.11.2003 erhobene Kündigungsschutzklage erreichen; der Klageschrift hat die Antragstellerin eine von ihr unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen (Bl. 5/5R des PKH- Beiheftes) beigefügt

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin im Gütetermin am 4.Dezember 2003 aufgegeben, bis zum 18.Dezember 2003 aktuelle Belege (Kontoauszug, Quittung etc.) über ihr monatliches Einkommen, die monatliche Zahlung der behaupteten Miet- und Zahlungsverpflichtungen beizubringen und innerhalb dieser Frist auch die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf "C" vollständig auszufüllen.