LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.11.2005
2 Ta 229/05
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1102/05

Prozesskostenhilfe, Einkommen, Berücksichtigung von Kindergeld

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 229/05

DRsp Nr. 2005/21488

Prozesskostenhilfe, Einkommen, Berücksichtigung von Kindergeld

»Bei der Berechnung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehenden Einkommens ist auch ein an den betreffenden Antragsteller gezahltes Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Mit ihrer am 08.08.2005 erhobenen Klage hatte sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewendet. Zugleich hatte sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist aus, dass die Klägerin nicht verheiratet ist und ein Kind hat, das über eigenes Einkommen in Höhe von 178,95 EUR verfügt. Das Kindergeld mit 154 EUR ist bei den Einnahmen der Klägerin eingetragen.