I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Mit ihrer am 08.08.2005 erhobenen Klage hatte sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewendet. Zugleich hatte sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist aus, dass die Klägerin nicht verheiratet ist und ein Kind hat, das über eigenes Einkommen in Höhe von 178,95 EUR verfügt. Das Kindergeld mit 154 EUR ist bei den Einnahmen der Klägerin eingetragen.
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