»1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreif abzustellen.3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2ZPO als Vermögen einzusetzen ist.«
Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 29. November 2004 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 09. Dezember 2004 eingelegte Beschwerde der Kläger hat Erfolg.
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