LAG Hamm - Beschluss vom 14.11.2017
5 Ta 555/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2018, 264
NZA-RR 2018, 98
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1278/17

Prozesskostenhilfe für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 555/17

DRsp Nr. 2017/16611

Prozesskostenhilfe für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

Einem allgemeinen Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO, der neben dem Antrag gem. § 4 S. 1 KSchG gestellt wird, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Streitgegenstände nicht identisch sind. Bereits die anwaltliche Vorsorge gebietet es, diesen Antrag für den Zeitraum ab dem Ablauf der Kündigungsfrist zu stellen. Die gebotene weitgehende Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei gebietet es, auch der unbemittelten Partei für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren (im Anschluss an Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, [...]).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.09.2017- 3 Ca 1278/17 - wird dieser abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im bewilligten Umfang auch für den Antrag zu 2) bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin hatte unter dem 06.06.2017 Kündigungsschutzklage erhoben und mit dem Antrag 2) den allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.