OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2023
12 E 492/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3; KiBiz § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 499/23

Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Erforderliche Bedarfsanzeige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 12 E 492/23

DRsp Nr. 2023/14742

Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Erforderliche Bedarfsanzeige

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus G. beigeordnet, soweit die Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist.

Im Übrigen (hinsichtlich des gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemachten Anspruchs) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3; KiBiz § 5 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist.