LAG Hamm - Beschluss vom 19.05.2011
14 Ta 519/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 445; ZPO § 448;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 399
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 416/10

Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen Benachteilung eines Stellenbewerbers; Zeugenbeweis über Äußerungen der Partei während eines Telefongespräches

LAG Hamm, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 519/10

DRsp Nr. 2011/11583

Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen Benachteilung eines Stellenbewerbers; Zeugenbeweis über Äußerungen der Partei während eines Telefongespräches

1. Bei der Feststellung einer ernsthaften Bewerbungsabsicht handelt es sich typischerweise um eine aufgrund eines feststehenden Sachverhalts vorzunehmende Wertungsfrage, deren Entscheidung allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen kann. 2. Macht ein aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale abgelehnter Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, kann die nachfolgende Aufforderung, sich erneut zu bewerben und zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, eine zuvor erfolgte Diskriminierung nicht beseitigen.