LAG Hamm - Beschluss vom 12.03.2018
14 Ta 668/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG § 48 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1228/17

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Vergleichsabschluss und Antragstellung vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 14 Ta 668/17

DRsp Nr. 2018/3973

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Vergleichsabschluss und Antragstellung vor der Bewilligung von „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“

Bewilligt ein Arbeitsgericht "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang", ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27. September 2017 (3 Ca 1228/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG § 48 Abs. 5;

Gründe

I. Der Kläger beantragte für seine Befristungskontrollklage vom 18. August 2017 mit der Klageschrift zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragte er darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs. Durch die hier angefochtene Entscheidung vom 27. September 2017 bewilligte das Arbeitsgericht "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang". Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Oktober 2017 zugestellt.