LAG Köln - Beschluss vom 17.11.1995
10 Ta 200/95
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 238
NZA-RR 1996, 347
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2135/95

Prozeßkostenhilfe: Heranziehung der Abfindung als Vermögen

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 10 Ta 200/95

DRsp Nr. 2001/4307

Prozeßkostenhilfe: Heranziehung der Abfindung als Vermögen

Die im Rechtsstreit bzw. durch Prozessvergleich durchgesetzte Kündigungsabfindung ist nicht grundsätzlich von der Heranziehung als Vermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO auszuschließen; allerdings liegt die Grenze der Zumutbarkeit im Regelfall bei 10 % einer "echten" Abfindung, die nicht als verdeckte Vergütung erkennbar ist (Bestätigung der Kammerentscheidung vom 07.06.1988 - 10 Ta 75/88 = LAGE § 115 ZPO Nr. 30).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2, § 127 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde, gem. § 127 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt, hat insofern Erfolg, als die dem Kläger gemäß Prozessvergleich vom 02.05.1995 tatsächlich zugeflossene Abfindungssumme im Rahmen der Zumutbarkeit, nämlich mit insgesamt 10 %, als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten einzusetzen ist (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG).