LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2004
2 Ta 88/04
Normen:
NachwG § 2 ; MuSchG § 11 ; MuSchG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 238 b/04

Prozesskostenhilfe, Klageerhebung, Mutwilligkeit, Arbeitsvertrag, Nachweis, Lohnabrechnung, Schwangerschaft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 88/04

DRsp Nr. 2005/21464

Prozesskostenhilfe, Klageerhebung, Mutwilligkeit, Arbeitsvertrag, Nachweis, Lohnabrechnung, Schwangerschaft

Normenkette:

NachwG § 2 ; MuSchG § 11 ; MuSchG § 14 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist am 07.02.1979 geboren. Sie ist Übersiedlerin aus Polen und zur Zeit schwanger. Für den Beklagten arbeitete sie seit dem 01.09.2003. Ihr wurden monatlich 840 EUR netto ausgezahlt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Ein schriftlicher Nachweis ist ebenfalls nicht erteilt. Die Klägerin erkrankte mit Arbeitsunfähigkeit am 01.12.2003. Am 06.01.2004 schloss sich eine andere Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, an. Am 12.01.2004 stellte der Arzt eine Schwangerschaft fest. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 01.09.2004.