»1. § 115 Abs. 3ZPO ist auch anzuwenden, soweit im Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4ZPO Ratenzahlung angeordnet wird.2. Zwar geht der Wortlaut des § 115 Abs. 3ZPO "wird nicht bewilligt" davon aus, dass nur das Bewilligungsverfahren betroffen ist. Sinn der Regelung ist aber, den mit der Abwicklung der Prozesskostenhilfe verbunden Aufwand gering zu halten. Das gilt auch für den Fall, dass wegen nachträglicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung errechnet wird. Bei nicht mehr als 4 Monatsraten ist der Zeitraum für die Partei so kurz, dass sie anderweitig Möglichkeiten finden kann, den notwendigen Betrag zu beschaffen.«