LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.09.2023
5 Ta 53/23
Normen:
ZPO § 124a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 13 d/21

Prozesskostenhilfe; Nachprüfverfahren; keine Mitteilung der Änderung der Anschrift

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 53/23

DRsp Nr. 2024/1373

Prozesskostenhilfe; Nachprüfverfahren; keine Mitteilung der Änderung der Anschrift

Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.05.2023, Az. 1 Ca 13 d/21, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger im PKH-Nachprüfverfahren gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit, der durch Prozessvergleich vom 22.01.2021 erledigt wurde.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 22.01.2021 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung und unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen, Rechtsanwalt S.. Aus der Landeskasse wurden sodann für den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.344,11 € sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 770,52 € erstattet; zudem wurden Gerichtskosten in Höhe von 1,75 € nicht erhoben.