LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2005
4 Ta 197/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3429/04

Prozesskostenhilfe, nachträgliche Veränderung der Vermögensverhältnissse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 197/05

DRsp Nr. 2006/1779

Prozesskostenhilfe, nachträgliche Veränderung der Vermögensverhältnissse

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt; zunächst mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Nachdem ihm ein gerichtlicher Abfindungsvergleich von 3.750,00 EUR zugeflossen ist, setzte nach Anhörung des Klägers durch den angefochtenen Beschluss das Arbeitsgericht Koblenz fest, dass der Kläger einen einmaligen Betrag von 681,00 EUR zu zahlen habe. Er sei in der Lage, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nachzuzahlen. Die Abfindung sei als Vermögen anzusehen, auch unter Berücksichtigung der Freigrenzen verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 681,00 EUR. Gegen den am 21.06.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.07.2005 eingelegte Beschwerde des Klägers mit dem die ihn vertretene Rechtsanwältin eine kurzfristige Begründung ankündigte. Das Arbeitsgericht hat, nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, durch Beschluss vom 05.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Innerhalb der dem Kläger gegebenen Äußerungsfrist, welche auf Antrag des Klägers verlängert worden war, ging eine Stellungnahme des Klägers nicht ein.