LAG Bremen - Beschluss vom 30.11.2022
1 Ta 39/22
Normen:
ZPO § 120a;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4198/19

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

LAG Bremen, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 39/22

DRsp Nr. 2024/2297

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

1. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht grundsätzlich während des gesamten Überprüfungszeitraumes verwehrt, Darlehensverpflichtungen zu begründen. 2. Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten 4-Jahres-Zeitraums des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.09.2022 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16.08.2022 - 4 Ca 4198/19 - aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.06.2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a;

Gründe

I.

Die Klägerin nahm mit Klage vom 15.05.2019 die Beklagte wegen Zahlungsansprüchen und einem Arbeitszeugnis in Anspruch. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven im Gütetermin am 12.06.2019 mit einem Vergleich, wonach die Klägerin noch € 900,00 brutto von der Beklagten erhielt sowie ein Arbeitszeugnis.

Das Arbeitsgericht gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.06.2019 ohne Ratenzahlung.