BAG - Beschluss vom 05.11.2012
3 AZB 23/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 46
AuR 2013, 54
BAGE 143, 250
DB 2012, 16
EzA-SD 2012, 16
MDR 2013, 102
NJW 2012, 8
NJW 2013, 493
NZA 2013, 110
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 7/11
ArbG Stuttgart, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2693/10

Prozesskostenhilfe; Rechtsschutz durch die Gewerkschaft als berücksichtigungsfähiges Vermögen

BAG, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 3 AZB 23/12

DRsp Nr. 2012/22948

Prozesskostenhilfe; Rechtsschutz durch die Gewerkschaft als berücksichtigungsfähiges Vermögen

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Orientierungssätze: 1. Die Beschwerde der Staatskasse kann nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. 2. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.