LAG Baden-Württemberg, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 7/11
ArbG Stuttgart, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2693/10
Prozesskostenhilfe; Rechtsschutz durch die Gewerkschaft als berücksichtigungsfähiges Vermögen
BAG, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 3 AZB 23/12
DRsp Nr. 2012/22948
Prozesskostenhilfe; Rechtsschutz durch die Gewerkschaft als berücksichtigungsfähiges Vermögen
Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.Orientierungssätze:1. Die Beschwerde der Staatskasse kann nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind.2. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
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