»Wird eine ursprünglich zulässige und erfolgversprechende Klage nach Erfüllung zurückgenommen, so ist dies für die beantragte Prozesskostenhilfe unschädlich. Sie ist nachträglich jedenfalls dann zu bewilligen, wenn die Bewilligungsreife vor der Klägerücknahme gegeben war (im Anschluss an LAG Düsseldorf vom 31.08.1989 JurBüro 1990, 98).«