LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2011
3 Ta 597/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2849/10

Prozesskostenhilfe; Umstellung von Raten- auf Einmalzahlung nach Erhalt einer Abfindung; Berechnung des Schonvermögens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 597/11

DRsp Nr. 2013/2457

Prozesskostenhilfe; Umstellung von Raten- auf Einmalzahlung nach Erhalt einer Abfindung; Berechnung des Schonvermögens

1. Auch eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung ist als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen und bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem gekündigten Arbeitnehmer im Hinblick auf den Verlust seines Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die im Regelfall den Einsatz der Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen lassen. 3. a) Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits kurz nach dem Beendigungszeitpunkt eine neue Stelle im selben Ort gefunden worden ist.b) Typisierend für die im Einzelfall durch Bewerbungen, Fahrten, ggf. Umzug etc. entstehenden Kosten ist hiernach die Höhe des Schonbetrages für Ledige mit 2.600,00 € zugrunde zu legen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.09.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung einer Einmalzahlung anstelle der zuvor erfolgten Ratenanordnung.