BAG - Beschluß vom 28.04.2003
2 AZB 78/02
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 208 ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 1947
ZVI 2003, 556
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 390/01

Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter; Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers

BAG, Beschluß vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 78/02

DRsp Nr. 2007/8772

Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter; Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 208 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer am 5. Juli 2001 vom unvertretenen Kläger des Ausgangsrechtsstreits erhobenen Kündigungsschutzklage, die durch Vergleich vom 14. August 2001 erledigt wurde. Am 10. August 2001 hat der Beklagte Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Sächsischen Staatskasse die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.