LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.04.2019
2 Ta 31/19
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6464/17

Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen nach Erhalt einer Abfindung im Falle der Arbeitslosigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 31/19

DRsp Nr. 2019/8742

Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen nach Erhalt einer Abfindung im Falle der Arbeitslosigkeit

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach der Erhöhung des Schonvermögens für Ledige auf 5.000,00 EUR bleibt der zusätzlich im Falle der Arbeitslosigkeit typisierend zu berücksichtigende weitere Betrag mit 2.600,00 EUR anzusetzen. Eine Erhöhung auf 5.000,00 EUR findet nicht statt (wie LAG Schleswig-Holstein 30.08.2018 - 4 Ta 96/18).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.10.2018, Az. 9 Ca 6464/17, aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung.

Mit Beschluss vom 05.02.2018 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz für Verfahren und Vergleich ohne Ratenzahlung.

Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 20.02.2018. Darin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2018 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 17.000,00 € brutto.