LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.08.2018
4 Ta 96/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BarbetrV § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2380/17

Abfindung als Vermögen i.S.d. ProzesskostenhilferechtsVerdoppelung des Schonvermögens bei Abfindungen als Obergrenze

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 96/18

DRsp Nr. 2021/14478

Abfindung als Vermögen i.S.d. Prozesskostenhilferechts Verdoppelung des Schonvermögens bei Abfindungen als Obergrenze

1. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich als Bestandteil des Vermögens anzusehen, wenn sie dem Prozesskostenhilfe-Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist. Von einem Vermögensansatz zu verschonen sind kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu 5.000 € pro volljähriger Person. 2. Von einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes muss dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer ein erheblicher Teil verbleiben, da Kosten etwa für Bewerbungen, Vorstellungen, evtl. auch Umschulungen und einen Umzug drohen. Diese können je nach beruflicher Qualifikation, dem Alter und den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts durchaus erheblich sein. Im Einzelfall kann daher eine Erhöhung des Vermögenschonbetrags bei der Abfindung bis zur Obergrenze des Doppelten des Regelbetrags in Betracht kommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.07.2018 - 4 Ca 2380/17 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der von der Klägerin aus dem Vermögen zu leistende Betrag 1.563,15 EUR beträgt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;