VGH Bayern - Beschluss vom 02.11.2020
12 C 20.32011
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; KG Art. 21 Abs. 1; KG Art. 21 Abs. 4; DVAsyl § 22; DVAsyl § 23; SGB II § 34; SGB XII § 103; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 31462
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 19.1675

Prozesskostenhilfe; Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften; Kostenfestsetzung; Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des Existenzminimums; Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen; Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten der Unterkunft an; Erfüllungs statt; Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG); Sozialstaatsprinzip; Gewährleistung des Existenzminimums

VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 12 C 20.32011

DRsp Nr. 2020/17638

Prozesskostenhilfe; Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften; Kostenfestsetzung; Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des Existenzminimums; Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen; Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten der Unterkunft an; Erfüllungs statt; Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG); Sozialstaatsprinzip; Gewährleistung des Existenzminimums

1. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten.2. Das deutsche Sozialleistungsrecht sieht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vor. Ein solches liegt indes in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern.