VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2023
12 C 23.563
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; DVAsyl BY § 22; SGB II § 34 Abs. 1; SGB XII § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 22.14

Befreiung eines mittellosen anerkannten Flüchtlings von Unterkunftsgebühren über das Sozialleistungssystem; Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen durch Einwendung der Existenzgefährdung; Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des Existenzminimums

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 12 C 23.563

DRsp Nr. 2023/5997

Befreiung eines mittellosen anerkannten Flüchtlings von Unterkunftsgebühren über das Sozialleistungssystem; Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen durch Einwendung der Existenzgefährdung; Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des Existenzminimums

1. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 18).2. Das deutsche Sozialleistungsrecht sieht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vor. Ein solches liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20).