BVerfG - Beschluss vom 07.05.1997
1 BvR 296/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 114 ZPO
LM ZPO § 114 Nr. 40a
NJW 1997, 2745
Vorinstanzen:
BGH - VI ZR 235/92 - 14.12.93 - NJW 1994, 1160 = DRsp-ROM Nr. 1994/1167 -.,

Prozesskostenhilfe: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung in der Revisionsinstanz

BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 296/94

DRsp Nr. 2002/14680

Prozesskostenhilfe: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung in der Revisionsinstanz

1. Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert nur eine Gleichstellung des Unbemittelten mit einem solchen Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. 2. Dieser Maßstab bei der Auslegung des Begriffs der Erfolgsaussicht ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits bei der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gestellt werden dürfen.

I.