LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2001
7 Ta 126/01
Normen:
ZPO § 114 § 124 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2600/00

Prozesskostenhilfe, Vortäuschung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH.

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 126/01

DRsp Nr. 2002/8996

Prozesskostenhilfe, Vortäuschung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH.

»Gelangt das Gericht nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die von der bedürftigen Partei bestrittenen, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen ihres Prozessgegners wahr sind (hier: Begehung von Tätlichkeiten), und gelangt es des weiteren zu der Überzeugung, dass das Bestreiten bewusst wahrheitswidrig erfolgte, so kann das Gericht die der bedürftigen Partei vor der Beweisaufnahme bewilligte PKH gemäß § 124 Nr. 1 ZPO wieder entziehen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 Nr. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2600/00