LAG Köln - Beschluss vom 03.09.2021
9 Ta 115/21
Normen:
ZPO § 261 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 310/21

Prozesskostenhilfeantrag keine Rechtsanhängigkeit begründendZuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Sic-Non-FallgestaltungArbeitnehmereigenschaft für Begründung des RechtswegsZuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Geltendmachung von Mindestlohn

LAG Köln, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 115/21

DRsp Nr. 2021/14516

Prozesskostenhilfeantrag keine Rechtsanhängigkeit begründend Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Sic-Non-Fallgestaltung Arbeitnehmereigenschaft für Begründung des Rechtswegs Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Geltendmachung von Mindestlohn

Eine Sic-non-Fallgestaltung, bei der die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, liegt nicht vor, wenn eine Entgeltklage dem Grunde nach auf einen vertraglichen Vergütungsanspruch gestützt und hinsichtlich der Höhe auf den Mindestlohn als zumindest angemessene und übliche Vergütung beschränkt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.06.2021 - 4 Ca 310/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten Vergütung für die Monate September 2019 bis Dezember 2020.