LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.10.2003
7 Ta 174/03
Normen:
ZPO § 114 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ha 6/03

Prozesskostenhilfeantrag und bedingte Kündigungsschutzklage; nachträgliche Zulassung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 174/03

DRsp Nr. 2003/15539

Prozesskostenhilfeantrag und bedingte Kündigungsschutzklage; nachträgliche Zulassung

»1. Stellt eine Klagepartei gleichzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag und einen für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung bedingten Kündigungsschutzantrag, so kommt einer Prozesskostenhilfebewilligung keine Rückwirkung zu. Wird über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG entschieden, steht damit gleichzeitig fest, dass die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage fehlt, der Prozesskostenhilfeantrag ist abzuweisen. Es bleibt unentschieden, ob eine Kündigungsschutzklage zulässigerweise unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung erhoben werden kann. 2. Eine Erfolgsaussicht lässt sich bei einer nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfolgenden Prozesskostenhilfeentscheidung auch nicht mit der Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung begründen. Die Mittellosigkeit der Klagepartei ist kein Zulassungsgrund, da die Klagepartei ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts selbst Kündigungsschutzklage erheben kann und hierfür eine Gebührenvorschusspflicht nicht besteht. 3. Auch die enttäuschte Hoffnung auf eine zeitnahe positive Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag stellt keinen Zulassungsgrund dar.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;

Gründe:

I.