LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2007
6 Ta 260/07
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1105/04

Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 260/07

DRsp Nr. 2008/9701

Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hob mit Beschluss vom 25. September 2004 den eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussprechenden Beschluss vom 20. Juli 2004 auf. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.

Gegen den am 01. Oktober 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01. Oktober 2007 eingelegte Beschwerde des Klägers.

Dieser half das Arbeitsgericht wegen der nach wie vor nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ab.

Am 12. November 2007 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. November 2007 ein. Diese wies unter Einnahmen ein Wohngeld in Höhe von 291,70 EUR und einen durch Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn vom 30. Oktober 2007 nachgewiesenes weiteres Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 EUR auf. Die Mietausgaben betragen nach den Angaben in der Erklärung 240,00 EUR zuzüglich 57,00 EUR an Heizungskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Prozesskostenhilfeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.