OLG München - Urteil vom 06.12.1995
26 WF 1084/95
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2a ; ZPO §§ 114 115 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 119
OLGReport-München 1996, 119
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 5196/93

Prozeßkostenhilferaten bei Sozialhilfe

OLG München, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 26 WF 1084/95

DRsp Nr. 1998/13974

Prozeßkostenhilferaten bei Sozialhilfe

»1. Soweit für Prozeßkostenhilferaten das bis 31.12.1994 geltende Recht anwendbar bleibt, sind dessen Vorschriften verfassungskonform auszulegen. Raten dürfen nur festgesetzt werden, wenn dem Berechtigten das soziale Existenzminimum bleibt.2. Der einem erwerbstätigen Sozialhilfeempfänger nach § 76 Abs. 2a BSHG zusätzlich zu belassende Betrag übersteigt das Existenzminimum und kann zur Zahlung von Prozeßkostenhilferaten herangezogen werden.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2a ; ZPO §§ 114 115 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs.3 zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat im wesentlichen Erfolg.