BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 245/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 47
ArbGG 1979 § 64 Nr. 47
AuR 2012, 372
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 848/09
ArbG Mönchengladbach, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 406/09

Prozessrecht - Anforderungen an eine Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 245/10

DRsp Nr. 2012/15278

Prozessrecht - Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. 2. Die ordnungsgemäße Begründung einer Berufung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen und unabhängig davon zu überprüfen, wie das Berufungsgericht deren Zulässigkeit beurteilt hat. 3. Die Berufungsbegründung muss nach den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG auf den Streitfall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen und angeben, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein soll. 4. Eine alleinige pauschale Behauptung, die unterlegene Partei habe entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts "ersichtlich umfassend vorgetragen", reicht zur ordnungsgemäßen Begründung des Rechtsmittels nicht aus.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 - 17 Sa 848/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.