BAG - Beschluß vom 31.07.2007
3 AZN 326/07
Normen:
GG Art. 103 ; ArbGG § 77 ; ZPO § 139 § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 77 ArbGG 1979
NZA 2008, 432
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1411/06
ArbG Herne, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4018/05

Prozessrecht - Anschlussberufung; rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 AZN 326/07

DRsp Nr. 2007/16336

Prozessrecht - Anschlussberufung; rechtliches Gehör

Orientierungssätze: 1. Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig, kann es dies sowohl durch Beschluss als auch durch Urteil tun. Tut es dies durch Beschluss, ist dagegen die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft. Entscheidet es dagegen durch Urteil, ist die Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wie gegen andere Urteile statthaft. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 3. Zum Prozessverlauf gehören auch erteilte oder unterbliebene Hinweise. Kann ein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass er auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hingewiesen wird, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein entsprechender Hinweis unterbleibt. 4. Das Berufungsgericht hat deshalb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hinzuweisen. Tut es dies nicht, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Normenkette:

GG Art. 103 ; ArbGG § 77 ; ZPO § 139 § 522 Abs. 1 ;

Gründe: