ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 (a.F., ab 1. Januar 2002 § 520 Abs. 3) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 279
BAGE 105, 200
BB 2003, 1561
DB 2003, 1528
NZA 2003, 814
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1725/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6101/00
Prozeßrecht - Berufungsbegründung; Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung einer schriftlichen Urteilsausfertigung mit Gründen; Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil für die Berufungsbegründung; Kenntnis der (wahrscheinlichen) Urteilsgründe auf Grund mündlicher Verhandlung
BAG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 596/02
DRsp Nr. 2003/8295
Prozeßrecht - Berufungsbegründung; Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung einer schriftlichen Urteilsausfertigung mit Gründen; Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil für die Berufungsbegründung; Kenntnis der (wahrscheinlichen) Urteilsgründe auf Grund mündlicher Verhandlung
»Eine Berufung kann auch vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz ordnungsgemäß begründet werden.«
Orientierungssätze:1. Der Zulässigkeit der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Berufungskläger sein Rechtsmittel bereits vor Zustellung des angefochtenen Urteils vollständig und abschließend begründet hat.2. Eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO aF gerecht werdende Berufungsbegründung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Berufungsführer auf andere Weise - etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluß oder durch eine mündliche Urteilsbegründung - Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren.
Normenkette:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 (a.F., ab 1. Januar 2002 § 520 Abs. 3) ;
Tatbestand:
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