BAG - Urteil vom 28.10.2004
8 AZR 492/03
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2004, 463
AuR 2005, 79
BAGE 112, 286
BAGReport 2005, 91
BB 2005, 836
DB 2005, 564
MDR 2005, 531
NJ 2005, 143
NJW 2005, 700
NZA 2005, 125
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 638/02
ArbG Nordhausen, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 381/01

Prozessrecht - Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

BAG, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 492/03

DRsp Nr. 2005/157

Prozessrecht - Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

»Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.«

Orientierungssätze: Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, wenn ein arbeitsgerichtliches Urteil nicht vollständig abgefasst und zugestellt ist, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist endet dann sechs Monate nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils; die Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zwei Monate, so dass sie im Falle der Nichtzustellung des vollständig abgefassten Urteils sieben Monate nach der Verkündung abläuft.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Differenzvergütungsansprüche zwischen der VergGr. IIa und VergGr. III BAT-O für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2002.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt