BAG - Beschluß vom 19.12.2002
5 AZB 54/02
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 574 ; ArbGG §§ 72 72a 78 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 126
BAGE 104, 239
BAGReport 2003, 93
BB 2003, 1184
DB 2003, 620
JR 2003, 396
NJW 2003, 1069
NZA 2003, 287
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 226/02
ArbG München, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 18988/01

Prozeßrecht - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit des Rechtswegs

BAG, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 5 AZB 54/02

DRsp Nr. 2003/2551

Prozeßrecht - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit des Rechtswegs

»Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht findet eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht statt.« Orientierungssätze: Da § 72 a ArbGG in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird, findet gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht statt.

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 574 ; ArbGG §§ 72 72a 78 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel begehren die Beklagten zu 1) und 2) die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.