BAG - Urteil vom 21.08.2003
8 AZR 444/02
Normen:
ZPO § 318 ; ArbGG § 66 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 479
BAGE 107, 193
BAGReport 2004, 93
DB 2003, 2796
MDR 2004, 291
NJW 2004, 174
NZA 2003, 1292
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1191/01
ArbG Köln, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/01

Prozeßrecht - Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung

BAG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 444/02

DRsp Nr. 2003/13246

Prozeßrecht - Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung

»1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO. 2. Einer zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war. 3. Nach Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist kann mit einer erneuten Berufung deshalb nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen.«

Orientierungssätze: 1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten zwar keine Rechtskraft-, aber eine Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO, da es bei einer doppelten Berufungseinlegung um die Fortsetzung desselben Verfahrens geht. 2. Wie weit die Bindung einer richterlichen Entscheidung jeweils reicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzlich ergibt sie sich aus der Entscheidungsformel, für deren Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozeß, heranzuziehen sind.