BAG - Beschluß vom 14.11.2007
3 AZB 36/07
Normen:
ZPO § 91 ; RVG § 15 Abs. 1 § 16 Nr. 13, 15 § 19 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 319
NJW 2008, 1340
NZA 2008, 606
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 25/06
ArbG Hamburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 483/05

Prozessrecht - Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

BAG, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 36/07

DRsp Nr. 2008/4462

Prozessrecht - Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

Orientierungssätze: 1. Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem Landesarbeitsgericht postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz. 2. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. 3. Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts darüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist.

Normenkette:

ZPO § 91 ; RVG § 15 Abs. 1 § 16 Nr. 13, 15 § 19 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe: