BAG - Urteil vom 05.06.2003
6 AZR 277/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 561 Abs. 1 S. 1 (a.F. § 559 Abs. 1 S. 1 n.F.) ; BMT-G II § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 348
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 166/01
ArbG München, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 15971/99

Prozeßrecht - Feststellungsinteresse nach Beendigung des Rechtsverhältnisses; Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage; Unzulässigkeit von Klageerweiterungen im Revisionsverfahren

BAG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 277/02

DRsp Nr. 2003/11891

Prozeßrecht - Feststellungsinteresse nach Beendigung des Rechtsverhältnisses; Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage; Unzulässigkeit von Klageerweiterungen im Revisionsverfahren

Orientierungssätze: 1. Neue Ansprüche können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Eine damit verbundene Klageerweiterung erfordert in der Regel weitere Feststellungen, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden können. Seiner Beurteilung unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2. Klageänderungen oder Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz ausnahmsweise aus Gründen der Prozeßökonomie zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt. 3. Ist eine bezifferte Leistungsklage möglich, entfällt in der Regel das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Trotz einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage kann eine Feststellungsklage noch zulässig sein, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt wird. 4. Eine Musterprozeßabrede zwischen dem Arbeitgeber und Dritten begründet kein Feststellungsinteresse des davon nicht betroffenen Arbeitnehmers.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 561 Abs. 1 S. 1 (a.F. § 559 Abs. 1 S. 1 n.F.) ; BMT-G II § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand: