BAG - Urteil vom 06.11.2002
5 AZR 364/01
Normen:
ZPO § 256 ; BAT § 19 ; KSchG §§ 9 10 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1092/00
ArbG Hannover, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 557/98

Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; vergangenheitsbezogene Statusklage; Arbeitsverhältnis; freie Mitarbeit; Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst; abstrakte Klärung des Sozialstatus; abstrakte Klärung der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 364/01

DRsp Nr. 2003/2555

Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; vergangenheitsbezogene Statusklage; Arbeitsverhältnis; freie Mitarbeit; Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst; abstrakte Klärung des Sozialstatus; abstrakte Klärung der Kündigungsfrist

Orientierungssätze: 1. Begehrt der Kläger die Feststellung, daß ein nunmehr unstreitig begründetes Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit bestanden habe, richtet sich das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nach den Grundsätzen der vergangenheitsbezogenen Statusklage. 2. Hiernach bedarf das Feststellungsinteresse einer besonderen Begründung. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus. 3. Die Klärung des "Sozialstatus" oder der Kündigungsfrist für einen Folgeprozeß der Parteien begründet regelmäßig kein Feststellungsinteresse.

Normenkette:

ZPO § 256 ; BAT § 19 ; KSchG §§ 9 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auch schon in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.