BAG - Beschluß vom 10.01.2003
1 AZR 70/02
Normen:
ZPO §§ 233 234 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1269
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 453/01
ArbG Dortmund - 25.10.2000 - 9 (4) Ca 2204/00,

Prozeßrecht - Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung; Tarifvorrang; Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle; Anwaltsverschulden

BAG, Beschluß vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 70/02

DRsp Nr. 2003/3746

Prozeßrecht - Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung; Tarifvorrang; Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle; Anwaltsverschulden

Orientierungssätze: 1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nicht unterzeichnen und zurückgeben, ohne daß in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß sie im Fristenkalender notiert wurde. 2. Wird die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur durch mündliche Anweisung des Rechtsanwalts veranlaßt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt. 3. Werden dem Rechtsanwalt die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, muß er spätestens bei Beginn der Sachbearbeitung eigenverantwortlich die laufenden Fristen überprüfen. 4. Zur Schlüssigkeit eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört es, daß der Antragsteller einen Verfahrensablauf vorträgt, der ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt.

Normenkette:

ZPO §§ 233 234 ;

Gründe: