Die Parteien streiten noch über eine übertarifliche Zulage für die Monate Juni bis November 2000 in Höhe von insgesamt 862,94 DM brutto nebst Zinsen. Erstinstanzlich hatte der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, das beklagte Land sei auch künftig verpflichtet, einen Funktionszuschlag in Höhe von 1,90 DM pro geleisteter Arbeitsstunde mit Überwachungs- und Informationstätigkeit zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 9.000,00 DM festgesetzt. Den Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt.
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