BAG - Urteil vom 09.07.2003
10 AZR 615/02
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 344
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 200/01
ArbG Stralsund, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 674/00

Prozeßrecht - Nachträgliche Unzulässigkeit der Berufung wegen Einschränkung der Anträge

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 615/02

DRsp Nr. 2003/11531

Prozeßrecht - Nachträgliche Unzulässigkeit der Berufung wegen Einschränkung der Anträge

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung als Prozeßfortsetzungsbedingung ist in der Revision von Amts wegen zu prüfen. 2. Eine Berufung, die bei ihrer Einlegung den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 Euro gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG übersteigt, wird unzulässig, wenn der Berufungskläger seine Anträge freiwillig soweit einschränkt, daß der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr erreicht wird. 3. Eine "freiwillige" Einschränkung liegt auch dann vor, wenn sie durch einen Hinweis des Gerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht veranlaßt wird.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ZPO § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über eine übertarifliche Zulage für die Monate Juni bis November 2000 in Höhe von insgesamt 862,94 DM brutto nebst Zinsen. Erstinstanzlich hatte der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, das beklagte Land sei auch künftig verpflichtet, einen Funktionszuschlag in Höhe von 1,90 DM pro geleisteter Arbeitsstunde mit Überwachungs- und Informationstätigkeit zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 9.000,00 DM festgesetzt. Den Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt.