BAG - Beschluß vom 13.11.2007
3 AZN 414/07
Normen:
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 5 § 165 § 547 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1812
NJW 2008, 1021
NZA 2008, 248
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt11 Sa 335/06 - 13.2.2007,
ArbG Halberstadt, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1463/05

Prozessrecht - Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit

BAG, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZN 414/07

DRsp Nr. 2008/1878

Prozessrecht - Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit

Orientierungssätze: Enthält das Protokoll die Angabe, es sei öffentlich verhandelt worden, ist die Einhaltung dieser Förmlichkeit nach § 160 Abs. 1 Nr. 5, § 165 ZPO durch das Protokoll bewiesen. Dagegen ist nur der Beweis der Fälschung - einschließlich der wissentlich falschen Beurkundung - nach § 165 Satz 2 ZPO möglich. Soweit kein Protokollberichtigungsantrag gestellt wurde, ist eine auf Verletzung der Regeln über die Öffentlichkeit gestützte Nichtzulassungsbeschwerde in einem derartigen Fall deshalb unbegründet.

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 5 § 165 § 547 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.