BAG - Beschluß vom 01.10.2003
1 ABN 62/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ArbGG §§ 92a 72a Abs. 1 3 § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F., ZPO n.F. § 547 Nr. 6) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 479
BAGE 108, 55
BAGReport 2004, 26
DB 2004, 444
NZA 2003, 1356
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 54/99
ArbG Passau, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/99

Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen; Zulassung der Revision im Urteil ohne Gründe

BAG, Beschluß vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 1 ABN 62/01

DRsp Nr. 2003/14429

Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen; Zulassung der Revision im Urteil ohne Gründe

»Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren vollständige Gründe erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden, ist unzulässig.«

Orientierungssätze: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag die Begründung eines Berufungsurteils, das erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurde, wegen der Gefahr eines Auseinanderfallens von Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9).