BAG - Beschluß vom 12.12.2006
3 AZN 625/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 72a Abs. 1 § 72b Abs. 5 ; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
ArbRB 2007, 175
AuR 2007, 186
BAGE 120, 322
MDR 2007, 793
NJW 2007, 1773
NZA 2007, 581
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 21/06
ArbG Reutlingen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 529/04

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Rechtliches Gehör; Zurückverweisung

BAG, Beschluß vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZN 625/06

DRsp Nr. 2007/6364

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Rechtliches Gehör; Zurückverweisung

»1. Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen. 3. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.«

Orientierungssätze: 1. Anders als die ZPO543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) kennt das ArbGG72 Abs. 2) die "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" nicht als Grund für die Zulassung der Revision. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nicht darauf gestützt werden, die anzufechtende Entscheidung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie objektiv willkürlich sei.