»1. Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen.3. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.«
Orientierungssätze:1. Anders als die ZPO (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) kennt das ArbGG (§ 72 Abs. 2) die "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" nicht als Grund für die Zulassung der Revision. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nicht darauf gestützt werden, die anzufechtende Entscheidung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie objektiv willkürlich sei.
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