BAG - Beschluß vom 04.02.2003
2 AZB 62/02
Normen:
ZPO § 89 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 628
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 136/01
ArbG Stuttgart, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 166/01

Prozeßrecht - Parteiidentität; vollmachtsloser Prozessvertreter; Kosten der vorläufigen Zulassung

BAG, Beschluß vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 62/02

DRsp Nr. 2003/6129

Prozeßrecht - Parteiidentität; vollmachtsloser Prozessvertreter; Kosten der vorläufigen Zulassung

Orientierungssätze: 1. Es bleibt unentschieden, ob § 89 ZPO allein den Fall bewußt vollmachtsloser Vertretung oder jeden behebbaren Mangel der Prozeßvollmacht betrifft. 2. Die Frage, wer Partei des zu entscheidenden Zivilprozesses ist, muß das Prozeßgericht von Amts wegen prüfen. 3. Ein Beschluß nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO darf nicht ergehen, solange nicht feststeht, ob eine Partei vorhanden ist und um welche (natürliche oder juristische) Person es sich dabei handelt. 4. Fehlt es an einer Partei, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen und über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden. Vor Erlaß einer solchen Kostenentscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zur Frage der Verursachung vorzutragen. 5. Die Frist zur Beibringung der Genehmigung (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß hinreichend bestimmt sein. Das ist sie nicht, solange unklar bleibt, wessen Genehmigung der Prozeßbevollmächtigte vorlegen soll. 6. Nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO können dem vollmachtslosen vorläufig zugelassenen Vertreter nicht "die Kosten des Rechtsstreits", sondern nur die "dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten" auferlegt werden.